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   OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18   

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OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18 (https://dejure.org/2020,30016)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.07.2020 - 5 A 704/18 (https://dejure.org/2020,30016)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 (https://dejure.org/2020,30016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 12
    Diplomarbeit; Betreuung; Zwischenverteidigung; Gesetzesvorbehalt; Fürsorge; Rüge; unverzüglich; kausal; zurechenbar; Dauererkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 2 A 308/15

    Prüfung; Rügepflicht; Zumutbarkeit; Prüfungsfähigkeit eines Prüfers

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Im Übrigen wäre auch ohne jegliche ausdrückliche Regelung von Fristbestimmungen für eine Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Prüfungsordnung ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.).

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 15 f.).

    Denn andernfalls kann die Verfahrensrüge ihre Funktion, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation zu ermöglichen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15), nicht erfüllen.

  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Denn auch eine durch eine psychische Dauererkrankung bedingte Leistungsminderung, die sich anlässlich eines Verfahrensfehlers im Prüfungsverfahren akut manifestiert, ist Ausdruck des normalen Leistungsbildes des Prüflings (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris Rn. 6 f.), sodass das Prüfungsergebnis unter diesen Umständen die reguläre Leistungsfähigkeit des Prüflings zutreffend abbildet.

    Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    d) Dafür, dass hier die erst am 28. Januar 2015 angebrachte Rüge missbräuchlich verspätet war, spricht ferner, dass der Kläger mit ihrer Erhebung zugewartet hat, bis die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nach jeder Betrachtungsweise verstrichen und die Bewertung der Prüfungsleistung mit ungenügend für ihn deshalb sicher zu erwarten war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 36.17

    Rücktritt von abgelegten Prüfungen wegen Erkrankung; Unverzüglichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Ein Prüfling hat indes bei etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist und muss auch aus solchen Gegebenheiten die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen unverzüglich ziehen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N. zur st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 5 B 36/20 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    In anderen Fällen bleibt die Prüfungsbehörde auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, juris Rdn. 6).
  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 5 B 36/20

    Prüfung, Wiederholungsmöglichkeit, Rücktritt; unerkannte Prüfungsunfähigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Ein Prüfling hat indes bei etwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist und muss auch aus solchen Gegebenheiten die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen unverzüglich ziehen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N. zur st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 5 B 36/20 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Prüfer zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten Bewertung fähig und bereit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Diese Regelung ist auch einschlägig, wenn der triftige Grund für die Erklärung des Rücktritts oder das Versäumnis in Verfahrensmängeln besteht (BVerwG, Urt. v. 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - 9 S 1209/18

    Rügeobliegenheit des Prüflings; Notwendigkeit von abstrakt-generellen Regelungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat; (VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217).
  • BVerwG, 31.07.1989 - 7 B 104.89

    Prüfungsleistung - Bewertungsfehler - Beweislast - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.07.2020 - 5 A 704/18
    Derartiges wird auch vom hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 -, juris Rn. 7) substantiiert nicht vorgetragen.
  • BVerwG, 23.12.1993 - 6 B 19.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - 14 E 135/13

    Anfechtung des Prüfungsbescheids mit dem Ziel einer Wiederholungsprüfung trotz

  • OVG Sachsen, 10.03.2021 - 5 B 430/20

    Prüfung; Chancengleichheit; Notfallsanitäter; Gesetzesvorbehalt

    Im Übrigen wäre auch ohne jegliche ausdrückliche Regelung von Fristbestimmungen für eine Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Prüfungsordnung ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 44).

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 45).

    Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat (SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 46; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217).

    Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris Rn. 15 f.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 47).

    Es ist nichts dafür erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass für das Prüfungsamt offensichtlich war, dass - zum Ersten - unterschiedliche Angaben zur Funktion des Teampartners gemacht worden waren und hierdurch beim Antragsteller Unklarheiten bezüglich der Prüfungsaufgabe hervorgerufen wurden, und dass - zum Zweiten - ein "Durchschnitts"-Kandidat diesen Mangel auch als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, juris Rdn. 6; SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 19 A 3347/20

    Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rüge durch einen Prüfling bei Verfahrensmängeln

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 - 19 A 2656/19 -, juris, Rn. 8, und vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 PA 293/16 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 A 2394/15 -, juris, Rn. 44; Sächs. OVG, Urteile vom 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris, Rn. 15.
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